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Wann hilft die Stiftung Hilfe für die Familie?

Gesetzliche und sonstige Hilfen können nicht verhindern, dass Familien durch besondere Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unglücksfälle, Trennung vom Ehe- oder Lebenspartner u. ä. in finanzielle Notlagen geraten können. Bei solchen Ereignissen kommt es häufig zu einer Verschuldung mit der Folge drohender Pfändung und Hoffnungslosigkeit. Sogar notwendige Anschaffungen wie z. B. ein Kühlschrank, eine Waschmaschine oder ein Kinderbett können plötzlich nicht mehr bewältigt werden.

Auch eine Schwangerschaft wirft ihre finanziellen Schatten voraus, denn die notwendige Ausstattung für das erwartete Kind ist zu beschaffen. Diese Situation können Frauen als belastend, unter Umständen auch als schwere Notlage empfinden, wenn die eigenen finanziellen Möglichkeiten nicht ausreichen. Die Unterstützung durch die „Stiftung Hilfe für die Familie“ in all diesen Fällen soll die finanziellen Belastungen während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes mildern helfen.

Leistungen der „Stiftung Hilfe für die Familie“ werden unbürokratisch nach dem Maßstab der Bedürftigkeit gewährt. Voraussetzung ist aber, dass Hilfe durch andere Sozialleistungen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht, um die Notlage zu beseitigen oder zu mildern, und die Familie nicht über ein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen verfügt.

Zuwendungen der „Stiftung Hilfe für die Familie“ dürfen nicht auf Sozialleistungen, die andere Leistungsträger von Gesetzes wegen gewähren müssen (z. B. Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII) angerechnet werden.

Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen, das heißt, auf die Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.



        
 
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