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Satzung der Stiftung Hilfe für die Familie

in der Neufassung vom 13.11.2007, genehmigt am 14.12.2007

 

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

 

(1) Die Stiftung führt den Namen

 

Stiftung Hilfe für die Familie

– Stiftung des Landes Berlin –.

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

 

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Stiftungszweck

 

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Familie.

 

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht

 

1. durch Bereitstellung finanzieller Hilfen für

 

1.1 Familien (einschließlich Alleinerziehender) mit mindestens einem in wirtschaftlicher Hinsicht unselbstständigen Kind oder mit behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen,

 

1.2 werdende Mütter mit dem Ziel, ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft und die spätere Pflege und Erziehung des Kindes zu erleichtern,

 

wenn sie hilfebedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) sind und eine Notlage vorliegt, oder wenn, ohne dass Hilfebedürftigkeit vorliegt, die eheliche Lebensgemeinschaft, die Lebenspartnerschaft oder der Zusammenhalt der Familie durch eine Notlage gefährdet oder bei einer werdenden Mutter durch eine Konfliktsituation der Schutz des ungeborenen Lebens nicht mehr gewährleistet ist.

 

2. durch Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit in Familienfragen. Die Stiftung ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Mittel zusätzlich zu beschaffen.

 

(3) Leistungen der Stiftung nach Absatz 2 Nr. 1 setzen voraus, dass eine Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Art und Höhe der Leistung richten sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall.

 

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(8) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 3 Stiftungskapital, Verwendung der Mittel

 

(1) Das Stiftungskapital (Stiftungsvermögen i.S.v. § 3 Stiftungsgesetz Berlin) besteht zum 31. Dezember 2002 aus rund 11 Mio. Euro.

 

(2) Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungskapital wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen i.S.v. § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungskapital zuführen.

 

(3)Das Stiftungskapital kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, sofern das Kuratorium zuvor mit zwei Drittel seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten beiden Geschäftsjahre sichergestellt werden.

 

 

§ 4 Organe und ihre Arbeitsweise

 

(1) Organe der Stiftung sind

 

1. das Kuratorium

2. der Vorstand.

 

(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören oder in einem Arbeitsverhältnis mit der Stiftung stehen.

 

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Vorstandsmitglieder können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn das Kuratorium zuvor deren Umfang festgesetzt hat.

 

(4) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Kuratoriums. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stimme der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(5) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 

(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des jeweiligen Organs gefasst werden, wenn kein Organmitglied der Aufforderung zur schriftlichen oder elektronischen Stimmenabgabe innerhalb von sieben Tagen widerspricht. Das Abstimmungsverhalten aller Mitglieder ist in Textform zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten des Verfahrens können durch die Geschäftsordnung geregelt werden.

 

(7) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 5 Kuratorium

 

(1) Das Kuratorium besteht aus acht Personen, nämlich

 

a) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der für Familie zuständigen Senatsverwaltung von Berlin, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und als stellvertretender oder stellvertretendem Vorsitzenden,

 

b) einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Familie zuständigen Amtes von einem Bezirksamt von Berlin,

 

c) einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Soziales zuständigen Amtes von einem Bezirksamt von Berlin,

 

d) zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen im Land Berlin und

 

e) zwei Vertretern der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin.

 

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a werden von dem für Familie zuständigen Mitglied des Senats berufen und abberufen. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe b bis e werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums auf Vorschlag der vertretenen Stellen für fünf Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Vertretene Stelle zu Absatz 1 Buchstabe b und c ist der Rat der Bürgermeister.

 

(3) Auf Antrag der vertretenen Stelle kann ihr Vertreter oder ihre Vertreterin während der Amtsperiode durch die oder den Vorsitzenden abberufen werden.

 

(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für die restliche Amtsperiode ein neues Mitglied zu berufen.

 

(5) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die amtierenden Kuratoriumsmitglieder ihre Aufgaben bis zur Berufung der neuen Kuratoriumsmitglieder fort.

 

(6) Das Kuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

 

(7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Solange eine Geschäftsordnung für das Kuratorium nicht besteht, finden die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Vorstand entsprechende Anwendung.

 

 

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

 

Das Kuratorium wählt den Vorstand und überwacht seine Tätigkeit; es beschließt insbesondere

 

1. Richtlinien für die Anlage des Stiftungsvermögens,

2. Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsleistungen,

3. den jährlichen Wirtschaftsplan,

4. den Jahresbericht (§ 8 Abs. 1 Buchstabe d)

5. über die Entlastung des Vorstandes,

6. Änderung der Stiftungssatzung,

7. die Geschäftsordnung für den Vorstand,

8. die Auswahl des Wirtschaftsprüfers.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer dritten Person. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort; dies gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die aus wichtigem Grund abberufen worden sind.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grunde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger gewählt.

 

(3) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Quartal. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein anderes Mitglied dies verlangt.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

a) die Anlage und Verwaltung des Stiftungskapitals,

 

b) die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungskapitals,

 

c) die jährliche Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Erstellung eines Prüfberichts, der sich auch auf die Erhaltung des Stiftungskapitals sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge erstrecken muss,

 

d) die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und des Geschäftsberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresbericht) jeweils zum 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres beim Kuratorium,

 

e) gegebenenfalls Überwachung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin.

 

(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und Hilfskräfte angestellt werden. Diesen kann, soweit die Mittel dies zulassen, eine Vergütung gewährt werden.

 

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Er kann erforderlichenfalls den Wortlaut der Beschlüsse des Kuratoriums redaktionell ändern und offenbare Unrichtigkeiten beseitigen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung des Kuratoriums bedarf. Das Kuratorium ist zu unterrichten.

 

(4) Der Vorstand kann sich für die fachliche Beratung eines Fachbeirats bedienen.

 

 

§ 9 Rechnungsprüfung

 

(1) Unbeschadet der Aufgaben der Staatsaufsicht prüft das für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied des Senats von Berlin die zweckentsprechende Verwendung der Erträge aus dem Stiftungskapital.

 

(2) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung.

 

 

§ 10 Staatsaufsicht

 

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

 

(2) Der Vorstand ist nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

 

a) jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen; die Wahlniederschriften, die Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen;

 

b) einen Jahresbericht innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen; die Kuratoriumsbeschlüsse über die Feststellung des Jahresberichts und über die Entlastung des Vorstandes sind beizufügen.

 

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

 

§ 11 Aufhebung der Stiftung

 

(1) Ist der bisherige Stiftungszweck im Wesentlichen weggefallen oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so ist die Stiftung durch Beschluss des Kuratoriums aufzuheben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.

 

(2) Bei Aufhebung der Stiftung ist ihr Vermögen auf das Land Berlin zu übertragen mit der Auflage, es für ähnliche mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

 

§ 12 Überleitungsvorschrift

 

(1) Das Kuratorium in seiner derzeitigen Besetzung bleibt im Amt und für die Stiftung in vollem Umfang handlungsfähig bis zur Kuratoriumsbesetzung gemäß dieser Satzung.

 

(2) Der Vorstand in seiner derzeitigen Besetzung bleibt im Amt und für die Stiftung in vollem Umfang handlungsfähig bis zur Vorstandsbesetzung gemäß dieser Satzung.

 



        
 
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