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Voraussetzungen der Hilfegewährung

Die „Stiftung Hilfe für die Familie“ darf nur ergänzende Leistungen zur Verfügung stellen, wenn alle anderen Leistungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, aber nicht ausreichend waren oder eine rechtzeitige Hilfe von anderer Seite nicht erwartet werden kann. Deshalb muss zuerst geklärt sein, dass Sie versucht haben, die anderen gesetzlichen Möglichkeiten für Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Welche anderen Leistungen von Ihnen unter Umständen vor Hilfen durch die Stiftung beansprucht werden können, finden Sie unter vorrangige finanzielle Leistungen.

 

Ist Ihnen trotz Ihrer Notlage durch andere Leistungsträger (noch) nicht geholfen worden, wenden Sie sich bitte zuerst an eine Beratungsstelle. Im Rahmen der individuellen Beratung kann dort gegebenenfalls ein Antrag auf finanzielle Hilfen aufgenommen werden.



        
 
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