Home
  Kontakt      Service      Sitemap      Suchfunktion   
 
    

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Um eine Leistung der Stiftung erhalten zu können, ist u.a. die Bedürftigkeit nach aktuellem Steuerrecht durch den Vergleich des tatsächlichen Brutto-Einkommens mit der entsprechenden Einkommensgrenze nach § 53 Abgabenordnung zu ermitteln.

 

 

Einkommensgrenze (Förderhöchstgrenze)

 

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze:

Familie mit einem 6jährigen Kind Regelbedarfe nach SGB XII Faktor Einkommensgrenze (Förderhöchstgrenze)
Antragstellerin 451,00 EUR x 4 1.804,00 EUR
Partner 451,00 EUR x 4 1.804,00 EUR
Kind, 6 Jahre alt 348,00 EUR x 4 1.392,00 EUR
Einkommensgrenze (Brutto)     5.000,00 EUR

 

Zur Ermittlung des tatsächlichen monatlichen Einkommens (brutto) sind für folgende Einkunftsarten und Bezüge vollständige Nachweise vorzulegen:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Betriebswirtschaftliche Auswertungen -BWA-)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BWA)
  3. Einkünfte aus selbstständiger/freiberuflicher Arbeit (BWA, geeignete Nachweise)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, auch Minijobs (Lohn- bzw. Gehaltsnachweise, Nachweise über Ausbildungsvergütung oder Pensionen)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. Zinseinnahmen, Gewinnanteile (Bankbestätigungen, Depotauszüge)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auch bei Untervermietung (z. B. Steuerbescheid)
  7. Sonstige Einkünfte, z.B. Renten, wiederkehrende Bezüge (Rentenbescheid o.ä.)
  8. Kindergeld (Kindergeldbescheid)
  9. Arbeitslosengeld I (Bescheid der Agentur für Arbeit)
  10. BAföG (BAföG-Bescheid)
  11. Wohngeld (Wohngeldbescheid)
  12. Krankengeld, gesetzliche Unfallrenten (Krankengeldbescheid, Rentenbescheid)
  13. Unterhaltsleistungen, auch Unterhaltsvorschuss (geeignete Nachweise wie Kontoauszug, Unterhaltsurteil, Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse)
  14. steuerfreie Beteiligungserträge (geeignete Nachweise)
  15. steuerfreie Veräußerungs- oder Aufgabegewinne (geeignete Nachweise)
  16. erhaltene Abfindungen (geeignete Nachweise)
  17. Übergangsgelder (entsprechender Bescheid)
  18. Stipendien (geeignete Nachweise)
  19. Zuwendungen/Schenkungen (geeignete Nachweise)

Zu diesen tatsächlichen monatlichen Einkünften sind mögliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einem Zwölftel hinzuzurechnen.

 

Liegt das tatsächliche Einkommen unter der o. g. Einkommensgrenze, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Stiftungsleistungen gewährt werden.

 

Vermögensgrenzen

 

Um eine Leistung der Stiftung erhalten zu können, gelten auch weiterhin die folgenden Vermögensgrenzen nach Maßgabe der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung des § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.

 

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Vermögensgrenze:

  Vermögensgrenzen
Haushaltsvorstand bzw. Antragstellerin 2.600,00 EUR
Ehe- bzw. Lebenspartner 614,00 EUR
Jede/-r weitere Haushaltsangehörige (z. B. Kinder) 256,00 EUR
Über 60jährige, Erwerbsunfähige (EU-Rentner) und Gleichgestellte 2.600,00 EUR

Ist ein höheres Gesamtvermögen vorhanden, bedarf es einer besonderen Begründung, weshalb dieses nicht zur Verfügung steht bzw. warum es dennoch geschützt werden soll. Im begründeten Härtefall liegt hierbei die Höchstgrenze nach § 53 der Abgaben- ordnung bei EUR 15.500.

 

Stand: 01.01.2023



        
 
Schriftgroesse 1 Schriftgroesse 2 Schriftgroesse 3
Druckversion