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Rechtliche Grundlagen

Stiftungen werden formell durch Gesetz (Bundesstiftung) oder Satzung (Landesstiftung) gebildet. In den folgenden Unterpunkten können Sie sich über die einzelnen Bestimmungen, die als Ganzes das Gerüst der Stiftung bilden, und nach denen die Stiftung handeln muss, informieren.

 

Die „Stiftung Hilfe für die Familie - Stiftung des Landes Berlin -“ wurde als Stiftung des privaten Rechts gegründet (Errichtungsurkunde) und verfolgt nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

Rechtsgrundlage für die Vergabe der Stiftungsmittel sind die Vergaberichtlinien der Stiftung. Es ist zu unterscheiden zwischen der Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und der Vergabe von stiftungseigenen Mitteln aus Erträgnissen des Stiftungskapitals der „Stiftung Hilfe für die Familie - Stiftung des Landes Berlin -“.

 

Soweit Sie nachvollziehen wollen, nach welchen Bestimmungen die Stiftung in jedem Einzelfall eine Entscheidung herbeizuführen hat, können Sie im Unterpunkt Richtlinien Details nachlesen.

 

Die Vergaberichtlinien zur Verwendung der Mittel werden durch das Kuratorium der Stiftung beschlossen.

 

Die Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung wie auch die Vergabe von eigenen Mitteln der Landesstiftung setzen voraus, dass eine Antragstellerin/ein Antragsteller mit ihrem/seinem Einkommen die Förderhöchstgrenze nach § 53 der Abgabenordnung (AO) und mit ihrem/seinem Vermögen die Vermögensgrenzen des Sozialgesetzbuches XII nicht überschreitet.



        
 
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